Geschäftsveräußerung nicht steuerbar

Geschäftsveräußerung auch bei Modernisierung des Betriebs nicht steuerbar

Veräußert ein Unternehmer sein Unternehmen oder einen selbstständigen Unternehmensteil, unterliegt dieser Vorgang als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ nicht der Umsatzsteuer. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt jedoch voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände es dem Erwerber ermöglichen, die vom Veräußerer ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Der Erwerber muss darüber hinaus beabsichtigen, die Tätigkeit fortzuführen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nicht voraus, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert fortführt. Er darf den Geschäftsbetrieb aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren. Der Erwerber darf nur nicht den übernommenen Geschäftsbetrieb einstellen oder einen vollkommen anderen Geschäftsbetrieb aufnehmen. Zur Steuerbarkeit der Übertragung würde etwa der Erwerb einer Bäckerei und deren Umbau in eine Discothek führen.



Verlustübernahme von Kommanditisten Keine Zwangsbetriebsaufgabe