Verlustübernahme von Kommanditisten

Haftungserweiterung durch Verlustübernahme von Kommanditisten

Übersteigen die Verlustanteile eines Kommanditisten seine Hafteinlage, kann dieser Verlust nicht zur sofortigen Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten genutzt werden. Es entsteht ein lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechenbarer Verlust.

Eine sofortige Verrechenbarkeit kann sich ergeben, wenn der Kommanditist eine über seine Hafteinlage hinausgehende erweiterte Haftung übernimmt. Dies kann durch persönliche Übernahme von Verlustanteilen der Gesellschaft erfolgen. Eine der Gesellschaft gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung reicht dazu noch nicht aus. Auch die Buchung des die Hafteinlage übersteigenden Verlusts auf dem Verrechnungs- oder Darlehenskonto wird vom Bundesfinanzhof als noch nicht ausreichend angesehen.

Für die sofortige steuerrechtliche Aufrechenbarkeit von Verlusten dieser Art ist entscheidend auf handelsrechtliche Grundsätze abzustellen. Danach tritt für den Kommanditisten eine wirtschaftliche Belastung durch die Verlustübernahme erst ein, wenn sie ihm gegenüber als Forderung geltend gemacht wird. Mindestens aber muss er ernsthaft mit ihrer Geltendmachung rechnen können. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn die Forderung gegenüber dem Gesellschafter aus seiner Verlustübernahme an einen Gläubiger der Gesellschaft abgetreten wird. Solange die Forderung nur im Innenverhältnis besteht und nicht geltend gemacht wird, trifft den verpflichteten Kommanditisten noch keine wirtschaftliche Belastung.



Bemessungsgrundlage Gewinntantieme Geschäftsveräußerung nicht steuerbar