Einkünfte eines Kindes

Keine Minderung der Einkünfte eines Kindes um Lohn- und Kirchensteuer sowie um Beiträge zu privaten Versicherungen

Die Frage, wie das kindergeldrelevante Einkommen zu ermitteln ist, dürfte nach wie vor ungeklärt sein. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut zur Berücksichtigung von bestimmten Aufwendungen des Kindes geäußert. Nach Auffassung des Gerichts können

Lohn- und Kirchensteuer,

Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung,

Prämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung,

Beiträge für eine private Rentenversicherung,



bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nicht berücksichtigt werden.

Die Nichtberücksichtigung der Lohn- und Kirchensteuer begründet das Gericht damit, dass diese Einbehalte, anders als z. B. die Sozialversicherung, erstattet werden. Private Versicherungsprämien können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für private Rentenversicherungsbeiträge, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.



Vereinnahmte Werbebeiträge Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke