Vereinnahmte Werbebeiträge

Vom Franchisegeber vereinnahmte Werbebeiträge der Franchisenehmer erst bei zweckentsprechender Verausgabung zu versteuern

Ein Franchisegeber erhielt monatlich 1 % der Umsätze seiner Franchisenehmer als Werbebeiträge für überregionale Werbung, zu der er vertraglich verpflichtet war. Am Jahresende noch nicht für Werbung verausgabte Beiträge buchte er nicht als Erträge, sondern als Verbindlichkeiten. Das Finanzamt behandelte sie als steuerpflichtige Einnahme.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Franchisegeber die noch nicht verausgabten Werbebeiträge nicht versteuern muss, wenn er sich zu entsprechenden Werbemaßnahmen verpflichtet hat.



Börsennotierte Aktien im Anlagevermögen Einkünfte eines Kindes