Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher Grundstückshandel

Die Parzellierung eines Grundstücks und der anschließende Verkauf von Parzellen führt im Normalfall nicht zu gewerblichem Grundstückshandel. Dies ist erst dann der Fall, wenn zusätzliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veräußerung entfaltet werden. Das macht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.

Ein Ehepaar war gemeinsam Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen wurde durch Änderung des Bebauungsplans zu Bauland. Nach Tausch mit einem Nachbarn standen so etwa 5.000 qm bebaubare Fläche zur Verfügung. Eine Bauvoranfrage der Eheleute wurde positiv beschieden. Die Eigentümer entschlossen sich jedoch zum Verkauf des gesamten Areals an insgesamt drei Erwerber. Den Veräußerungserlös von etwa 1,2 Millionen DM führten die Eheleute bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 1,1 Millionen DM einer steuerfreien Rücklage zu. Das Finanzamt dagegen sah die Grundstücke als aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen und einer gewerblichen Tätigkeit zugeführt an. Bei einer Entnahme ist die Bildung einer steuerfreien Rücklage nicht möglich, so dass sich der Gewinn entsprechend erhöhte.

Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts sind Grundstücksveräußerungen Gegenstand einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Veräußernde über die Parzellierung und Veräußerung weitere Maßnahmen ergreift. Als schädliche Maßnahme wertete das Gericht die Bauvoranfrage und den Hinzutausch von Flächen. Dass sich die Verkäufe innerhalb der so genannten "Drei-Objekt-Grenze" bewegten, war nicht entscheidend. Nach dem Verhalten der Landwirte war von vornherein eine Veräußerungsabsicht erkennbar. Dies führt zwangsläufig zu einer gewerblichen Tätigkeit.



Einkünfte eines Kindes Zufluss von Arbeitslohn