Modefotograf kein Bildberichterstatter

Modefotograf ist kein freiberuflicher Bildberichterstatter

Die Tätigkeit der selbstständigen Bildberichterstatter (Bildjournalisten, Bildreporter) besteht in der journalistischen Nachrichtenübermittlung bzw. -vertiefung durch Bilder, die durch Zeitungen, Zeitschriften, Film und Fernsehen verbreitet werden. Die Funktion der Bilder besteht darin, mit oder ohne Text als Nachrichten für sich selbst zu sprechen. Sinn und Zweck der Bilder muss darin bestehen, der Allgemeinheit oder doch weiten Kreisen der Bevölkerung über ein sie interessierendes Thema zu berichten. Der Bildberichterstatter ist dann nach seiner Aufgabe und Tätigkeit Journalist und erzielt freiberufliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dienen die Bilder eines Fotografen dem individuellen Interesse des Abnehmers, etwa zum Zwecke der Werbung, liegt jedoch eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Modefotograf kein freiberuflicher Bildberichterstatter und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist. Im Urteilsfall hatte der Fotograf die Aufgabe übernommen, mit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kleidungsstücken Models abzulichten. Die Bilder wurden dann unter Hinweis auf den Hersteller der Kleidungsstücke mit Angabe des Preises in einer vom Auftraggeber herausgegebenen Zeitschrift veröffentlicht.

Hinweis: Eine freiberufliche Tätigkeit kann vorliegen, wenn die Bilder einen künstlerischen Wert haben. Das ist dann der Fall, wenn der Fotograf eine ausreichende eigenschöpferische Leistung erbringt und die Bilder eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.

Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit diesem Fall befassen.



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