Einlage eines Grundstücks

Nach Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen bemisst sich die AfA nach dem Teilwert abzüglich der zuvor in Anspruch genommenen Abschreibungen

Ein Freiberufler (Gesellschafter einer GbR) hatte von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück erhalten. Er behandelte daraufhin den von der GbR genutzten Grundstücksteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Die Einlage bewertete er zulässigerweise mit dem Teilwert. Streitig in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster war die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Das Finanzgericht entschied wie folgt: Wird ein Gebäude aus dem der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, bemisst sich die AfA nach dem Einlagewert abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten in Anspruch genommenen Abschreibungen (im Urteilsfall waren das die von der Mutter als Rechtsvorgängerin vorgenommenen Abschreibungen). Die AfA ist nicht auf der Basis der historischen Anschaffungskosten (der Mutter) zu ermitteln.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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