Reinvestitionsrücklage Kapitalgesellschaft

Reinvestitionsrücklage einer Kapitalgesellschaft kann auf das Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft übertragen werden

Unternehmer können die bei Veräußerung eines bestimmten Wirtschaftsguts (z. B. Grund und Boden) aufgedeckten stillen Reserven auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut (z. B. Gebäude) übertragen. Erfolgt die Übertragung nicht im Jahr der Veräußerung, kann der Unternehmer eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Reinvestitionsrücklage). Zur Bildung und Übertragung einer Reinvestitionsrücklage, die von einer Kapitalgesellschaft gebildet wurde, auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

Die Bildung der Rücklage in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ist wegen des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit nur zulässig, wenn in der Handelsbilanz ein entsprechender Passivposten (Sonderposten mit Rücklagenanteil) gebildet wird. Die Übertragung der Rücklage bewirkt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts in der Steuerbilanz der Personengesellschaft unter Herabsetzung des Kapitalkontos der Kapitalgesellschaft zu mindern sind. Wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit muss in der Handelsbilanz der Personengesellschaft entsprechend verfahren werden.

Die Herabsetzung des steuerlichen Kapitalkontos der Kapitalgesellschaft bei der Personengesellschaft wirkt sich in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft spiegelbildlich aus. Der Wertansatz für die Beteiligung an der Personengesellschaft ist in Höhe der übertragenen Rücklage zu mindern. In der Handelsbilanz muss der Sonderposten mit Rücklagenanteil zwar aufgelöst werden, jedoch gilt hier die umgekehrte Maßgeblichkeit nicht. Die Bewertung der Beteiligung in der Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft erfolgt also unabhängig von der Steuerbilanz.

Hinweis: Die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage, die auf Veräußerungen in den Jahren 1999 bis 2001 beruht, war nicht möglich. Für diesen Zeitraum galt bei Personengesellschaften die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise. Da nicht der Gesellschafter anspruchsberechtigt war, konnte er keine Übertragung auf das Betriebsvermögen der Personengesellschaft vornehmen.



Rückkaufverpflichtungen Einlage eines Grundstücks