Zinsen für Rentennachzahlungen

Zinsen für Rentennachzahlungen sind steuerpflichtig

Eine Rentnerin erhielt nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine erhebliche Nachzahlung sowie rd. 7.000 € Zinsen ausgezahlt. Sie war der Ansicht, diese Zinsen stellten einen pauschalierten Nachteilsausgleich dar, der nicht zu versteuern sei.

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht und unterwarf den Nachteilsausgleich als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Da die Rentnerin ab 1992 einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger hatte, habe sie ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gesehen Kapital überlassen. Die Zinsen dafür seien deshalb - wie in allen Fällen der Kapitalüberlassung - zu versteuern.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass wegen der erheblichen Nachteile auf Grund der verspäteten Auszahlung seitens des Finanzamts Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Erlass) in Erwägung kommen.



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