Börsennotierte Aktien im Anlagevermögen

Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen

Sinkt der Teilwert eines Wirtschaftsguts des Anlage- oder Umlaufvermögens unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann u. U. dieser niedrigere Teilwert in den Bilanzen angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

Für börsennotierte Aktien ergibt sich der Wertansatz nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Börsenkurs zum Bilanzstichtag. Liegt der Börsenwert unter den Anschaffungskosten, kann dieser angesetzt werden. Der tägliche Börsenkurs spiegelt die Auffassung der Marktteilnehmer über den Wert der Aktie als Kapitalanlage wider. Er beinhaltet die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten. Deshalb ist nach Einschätzung der Marktteilnehmer der Kurs an diesem Tag der Wert von voraussichtlich dauerhaftem Charakter. Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag basieren auf Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Sie sind bei der Wertfindung für einen zurückliegenden Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen.



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