Wechselseitiges Darlehen

Wechselseitiges Darlehen unter Angehörigen zum Zweck des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch

Es steht Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Wo die Grenzen liegen, zeigt ein Fall, über den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte.

Ein Ehepaar übertrug zwei Grundstücke auf seine Töchter. Zur Anschaffung bzw. Umschuldung dieser Grundstücke wurden Darlehen aus dem Familienkreis verwendet. Diese Darlehen übertrugen die Eltern ebenfalls auf die Kinder, die sich nunmehr wechselseitig Zinsen zu zahlen hatten. Diese Zinsen machten sie als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft geltend. Da die wechselseitig vereinnahmten Zinsen teilweise mit Sparer- und Werbungskosten verrechnet werden konnten, ergab sich insgesamt ein Steuervorteil.

Das Finanzamt sah dies als Gestaltungsmissbrauch an und berücksichtigte die Schuldzinsen nicht. Der Bundesfinanzhof erkannte ebenfalls keine außersteuerlichen Gründe und ging von einer missbräuchlichen Gestaltung aus.



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