Zins- und Wertpapiererträge

Zins- und Wertpapiererträge eines grundstücksverwaltenden Unternehmens dürfen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrags nicht gekürzt werden

Grundstücksverwaltende Unternehmen können ihren Gewerbeertrag um die Gewinne aus der eigentlichen Verwaltung kürzen. Andere Erträge fallen nicht unter diese Regelung. Von der Kürzung ausgeschlossen sind auch Zinserträge aus der Anlage von Mieterträgen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt.

Eine Grundstücksgesellschaft hatte Mieten, die von einem Mieter unter Vorbehalt gezahlt wurden, auf Festgeldkonten angelegt. Nach jahrelangem Rechtsstreit verglichen sich die Parteien. Das Unternehmen konnte die bisherigen Vorbehaltszahlungen endgültig behalten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Zinsen von mehr als drei Millionen DM angefallen. Das Grundstücksunternehmen beantragte die Einbeziehung dieser Zinsen in die Kürzung des maßgeblichen Gewerbeertrags.

Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die Gründe für die Anlage des Kapitals nur eine nachgeordnete Rolle spielen. Zinserträge aus Kapitaleinlagen gehören ganz allgemein nicht zu den gewerbesteuerlich begünstigten Gewinnen. Zu Gunsten des Unternehmens wurde diesem allerdings zugebilligt, die Zinseinnahmen um Ausgaben zu kürzen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Geldanlage standen.



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