Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer

Anrechnung spanischer auf die deutsche Erbschaftsteuer

Grenzüberschreitende Sachverhalte spielen im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer. Dazu hatte sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Fall zu befassen:

Zum Vermögen einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Verstorbenen gehörte auch ein Bankguthaben in Spanien. Das Guthaben wurde in Spanien der Erbschaftsteuer unterworfen. Da dieses spanische Konto auch bei der Berechnung der inländischen Erbschaftsteuer Berücksichtigung fand, beantragte die Erbin die Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass das ausländische Guthaben nicht unter den Begriff „Inlandsvermögen“ nach dem Bewertungsgesetz falle. Nur in solchen Fällen könne die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die spanische Erbschaftsteuer wurde lediglich als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Doppelbelastung mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer nicht einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Außerdem soll geklärt werden, welcher Staat auf seinen Steueranspruch zu verzichten hat.



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