Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus

Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend "häusliches" Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007. Durch die Neuregelung ist der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 geltende betragsmäßig auf 1.250 € beschränkte Abzug aufgehoben worden. Der betragsmäßig beschränkte Abzug betraf häusliche Arbeitszimmer, in denen die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Das Finanzgericht Köln hat definiert, was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist: Wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Raum genutzt wird, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum darf allerdings nicht auf derselben Etage unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen. Liegt das Arbeitszimmer in einer anderen Etage und ist nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus zu erreichen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor. Die Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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