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Die Personengesellschaft hat für die Pensionszusage in der Gesellschaftsbilanz eine Pensionsrückstellung zu bilden. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind laufende Pensionsleistungen auf der Gesellschaftsebene als Betriebsausgaben abziehbar. Die gebildete Pensionsrückstellung muss anteilig gewinnerhöhend aufgelöst werden. |
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Der durch die Pensionszusage begünstigte Gesellschafter muss in seiner Sonderbilanz eine Forderung auf künftige Pensionsleistungen aktivieren. Die Höhe entspricht der bei der Gesellschaft passivierten Pensionsverpflichtung (korrespondierende Bilanzierung). Laufende Pensionsleistungen sind beim begünstigten Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Wegen der Anwendung auf bereits bestehende Pensionszusagen kann der begünstigte Gesellschafter aus Billigkeitsgründen eine Rücklage in Höhe von 14/15 des aus der erstmaligen Anwendung des Verwaltungsschreibens entstehenden Gewinns bilden. Diese Rücklage ist in den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren zu mindestens je einem 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen. |
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Hat die Personengesellschaft für die erteilte Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, gehört der Versicherungsanspruch nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft. Die Prämien der Rückdeckungsversicherung stellen keine Betriebsausgaben dar. Sie sind Entnahmen, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. |
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Für Altzusagen ist eine besondere Übergangsregelung vorgesehen. Hat die Gesellschaft solche Pensionszusagen als steuerlich unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede behandelt, kann dies zeitlich unbeschränkt fortgeführt werden. Voraussetzung ist, dass alle Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft dies übereinstimmend gegenüber dem für die Gesellschaft örtlich zuständigen Finanzamt schriftlich erklären. Der Antrag kann nur im Einvernehmen aller Gesellschafter und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. |