Depot- & Vermögensverwaltungsgebühren

Depotgebühren und Vermögensverwaltungsgebühren können in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sein

Grundsätzlich können Depotgebühren und Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Aufwendungen gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen, sind sie insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass entsprechende Aufwendungen auch insoweit in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen (z. B. Kursgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Ablauf der Spekulationsfrist) in Zusammenhang stehen. Eine Aufteilung der Werbungskosten im Verhältnis der erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der steuerbaren angefallenen privaten Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgewinne) sei nicht vorzunehmen.

Aufwendungen, die auf Vermögensanlagen entfallen, die nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt sind oder bei denen Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind (sog. ertragslose Anlagen), können allerdings nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.



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