Geschäftsveräußerung im Ganzen

Geschäftsveräußerung im Ganzen und Vorsteuerberichtigung

Ein Unternehmer nutzte ein ihm gehörendes Grundstück zu ca. 63 % zu eigenen unternehmerischen Zwecken. Die übrige Fläche vermietete er unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an einen anderen Unternehmer. Er veräußerte von dem Grundstück einen Miteigentumsanteil von 20 % an seinen Sohn.

Nach Auffassung des Finanzamts führte die Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu einer umsatzsteuerfreien Übertragung sowie zu einer gleichfalls steuerfreien Entnahme hinsichtlich des beim Vater verbleibenden Miteigentumsanteils. Da Grundstück und Gebäude innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Anschaffung bzw. Herstellung veräußert wurden, kürzte das Finanzamt zeitanteilig die auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angefallenen Vorsteuerbeträge.

Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Sohn ist eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden. Sie hat hinsichtlich des fremd vermieteten Grundstücksteils, der als selbstständiger Unternehmensteil anzusehen ist, den bestehenden Pachtvertrag fortgeführt. Die unternehmerische Vermietungstätigkeit ist auf die Bruchteilsgemeinschaft übergegangen. Bei der Übertragung dieses Grundstücksteils handelte es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, die nicht umsatzsteuerbar war. Aus diesem Grund war auch die Vorsteuer nicht zu berichtigen. Allerdings wird der zehnjährige Berichtigungszeitraum durch die Bruchteilsgemeinschaft fortgeführt.

Hinsichtlich des vom Vater unverändert zu eigenen unternehmerischen Zwecken genutzten Grundstücksteils lag keine Geschäftsveräußerung vor. Bedingt durch die anteilige Grundstücksübertragung leitete sich sein Nutzungsrecht nicht von der Bruchteilsgemeinschaft, sondern aus seinem Miteigentumsanteil ab. Dadurch blieb der Vater als Miteigentümer der Bruchteilsgemeinschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt für ihn jedoch nur insoweit, als er das Grundstück für eigene unternehmerische Zwecke nutzt und diese Nutzung (63 %) seinen Miteigentumsanteil (80 %) am Grundstück nicht übersteigt. Da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Nutzungsverhältnisse durch den Wechsel von einem Alleineigentümer zum Miteigentümer nicht geändert haben, war auch hier die Vorsteuer nicht zu berichtigen.



Kündigung eines Bauvertrags Verpachtung unbebauten Grundbesitzes