Kündigung eines Bauvertrags

Kündigung eines Bauvertrags: Kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten sich Auftraggeber und Auftragnehmer eines Vertrags zur Planung und Errichtung eines Bauwerks darum, ob nach der freien Kündigung des Bauvertrags Umsatzsteuer auf die gesamte geschuldete Vergütung oder nur auf den Vergütungsanteil für bereits erbrachte Teilleistungen zu zahlen war.

Der unter Vereinbarung der VOB/B geschlossene Vertrag enthielt diesbezüglich folgende Bestimmung: „Der Pauschalpreis enthält die derzeit gültige Mehrwertsteuer (16 %), wenn und soweit diese anfällt.“

Der Bundesgerichtshof hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass für den auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütungsanteil keine Umsatzsteuer anfällt, und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Bauherrn.

Nach Ansicht des Gerichts, die in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs steht, fällt Umsatzsteuer nur für den Teil der Vergütung an, der sich auf bereits erbrachte Leistungen bezieht. Der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallende Vergütungsanteil hat hingegen Entschädigungscharakter und ist deshalb nicht steuerbar.



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