Umsatzsteuerliche Organschaft

Umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und wirtschaftlichen auch die organisatorische Eingliederung voraus

Die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer organschaftlichen Abhängigkeit ergeben sich aus dem Umsatzsteuergesetz. Sie weichen von den aktienrechtlichen Abhängigkeitsvoraussetzungen ab. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Eine aktienrechtliche Abhängigkeit setzt das Vorliegen von zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen voraus, wovon eines unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt. Vermutet wird die Abhängigkeit bereits für den Fall, dass der Mehrheitsbesitz für das eine Unternehmen bei dem anderen Unternehmen liegt.

Demgegenüber erfordert die umsatzsteuerliche Organstellung eines Unternehmens, dass es als juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dabei müssen alle drei Merkmale vorliegen. Die Gewichtung kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Liegen allerdings nur zwei der drei notwendigen Merkmale vor, reicht dies für das Vorliegen einer organschaftlichen Abhängigkeit nicht aus. Das Vorhandensein der Merkmale ist einzeln zu prüfen. Liegt eine finanzielle Eingliederung vor, kann nicht ohne weiteres auch auf eine vorliegende wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. Ebenso wenig folgt aus einer finanziellen die organisatorische Eingliederung.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die Muttergesellschaft ihre Möglichkeit, die Organgesellschaft zu beherrschen, durch Einwirkung auf deren laufende Geschäftsführung auch tatsächlich wahrnimmt. Die Beherrschung muss durch die Art und Weise, wie die Geschäftsführung wahrgenommen wird, zum Ausdruck kommen. Dabei ist durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sicherzustellen, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen bei Personenidentität der Leitungsgremien in den Vertretungsorganen von Organträger und Organgesellschaft vor, z. B. wenn ein Einzelunternehmer als Organträger bei der abhängigen juristischen Person über eine organschaftliche Vertretungsberechtigung verfügt und diese auch entsprechend nutzt.

Sind allerdings ein Mehrheits- und ein Minderheitsgesellschafter als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer juristischen Person tätig, liegt selbst im Verhältnis zum Mehrheitsgesellschafter kein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis vor. Es fehlt an der personellen Identität zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Auf Grund der Einzelvertretungsberechtigung beider Gesellschafter kann der Mehrheitsgesellschafter keine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern.



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