Anerkennung von Mietverhältnissen

Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen

An die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen stellt die Verwaltung hohe Anforderungen. Die Rechtsprechung beruft sich in solchen Fällen auf den so genannten Fremdvergleich. Danach kommt es auf das Gesamtbild an, wie der folgende Fall verdeutlicht.

Das Finanzamt hatte ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Tochter nicht anerkannt. Die Tochter wurde von den Eltern unterhalten und leistete aus diesen Unterhaltszahlungen Miete in bar. Ein schriftlicher Mietvertrag lag nicht vor. Die Nebenkosten sollten vertragsgemäß durch die Mieterin unmittelbar an die entsprechenden Vertragspartner gezahlt werden. Nach Ansicht des Finanzamts entsprachen sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vertrags nicht dem, was zwischen Dritten üblich ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Finanzierung von Mietzahlungen aus Unterhaltsleistungen kein Hindernis für die Anerkennung eines Mietverhältnisses darstellt. Dass die Nebenkosten nicht direkt an den Vermieter zu entrichten waren, führt auch nicht zur Nichtanerkennung des Vertrags. Selbst das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags ist unschädlich, wenn die Höhe der Miete ortsüblich und angemessen ist.



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