Gemischt genutztes Gebäude

Vorsteuerabzug bei Erwerb und Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes von Art der Aufwendungen abhängig

Erwirbt ein Unternehmer ein Gebäude, renoviert dieses und verwendet es anschließend zur Ausführung sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, hängt der Umfang des Vorsteuerabzugs nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von der Art der Aufwendungen ab.

Liegen Erhaltungsaufwendungen vor, müssen diese soweit möglich den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Zum Vorsteuerabzug berechtigen die Aufwendungen, die auf Gebäudeteile entfallen, die zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden.

Liegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, müssen die Vorsteuerbeträge einheitlich ohne Zuordnung zu einzelnen Gebäudeteilen nach einem sachgerechten Schlüssel auf steuerpflichtige und steuerfreie Verwendung des Gebäudes aufgeteilt werden. Dabei ist in aller Regel von dem Verhältnis der Nutzflächen auszugehen. In Betracht kommt aber auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze.



Verpachtung unbebauten Grundbesitzes Anerkennung von Mietverhältnissen