Grunderwerbsteuerpflicht

Grunderwerbsteuerpflicht der Vereinigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in einer Hand verstößt nicht gegen EU-Recht

Gehören zum Vermögen einer Gesellschaft (z. B. GmbH oder AG) inländische Grundstücke, unterliegt der Erwerb von Anteilen an diesen Gesellschaften der Grunderwerbsteuer, wenn hierdurch mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Zu dieser Vereinigung kann es z. B. im Zuge einer Kapitalerhöhung kommen, wenn dabei Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften eingebracht werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen EU-Recht verstößt. Nach Gemeinschaftsrecht dürfen zwar auf die Gründung einer oder die Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft nur Gesellschaftsteuer und bestimmte andere Steuern und Abgaben erhoben werden. Hierzu gehört die Grunderwerbsteuer nicht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs fällt die Grunderwerbsteuer aber nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie. Sie werde nicht auf den Vorgang der Gründung oder Kapitalerhöhung erhoben, sondern auf die dadurch bewirkte Änderung der Eigentumszuordnung von Grundstücken.



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