Betriebsvermögensfreibetrag

Betriebsvermögensfreibetrag auch für freiberufliches Vermögen eines Kunstmalers

Bei der Erbschaftsteuer bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz. Außerdem ist ein Bewertungsabschlag von 35 % zu berücksichtigen. Um diese Vergünstigungen zu erhalten, muss u. a. die sog. Behaltefrist von fünf Jahren beachtet werden. Begünstigt ist z. B. der Erwerb ganzer Gewerbebetriebe, gewerblicher Teilbetriebe und von Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften. Dem gewerblichen Betriebsvermögen ist Betriebsvermögen gleichgestellt, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch der Erbe des Betriebsvermögens eines Künstlers Anspruch auf Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags hat. Das Gericht stellte klar, dass auch beim Tod des Künstlers dessen Werke Betriebsvermögen bleiben. Die Gewährung des Freibetrags setzt nicht voraus, dass der Erbe selbst eine künstlerische Tätigkeit ausübt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Die bevorstehende Erbschaftsteuerreform sieht neue Regelungen vor. Die bisherige Verschonung des Betriebsvermögens durch Freibetrag und Bewertungsabschlag soll entfallen.



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