Ausländische Kapitalgesellschaft

Die Besteuerung von Bezügen aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft verstößt bis 2003 gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit

Das Körperschaftsteuergesetz regelt, dass bestimmte Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft (z. B. Kapitalgesellschaft) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, wenn der Anteilseigner selbst eine Körperschaft ist. Im Ergebnis werden diese Ausschüttungen damit von der Körperschaftsteuer freigestellt. Damit soll eine Kumulierung der Steuerbelastung bei der Durchschüttung einer Dividende über eine Beteiligungskette von Kapitalgesellschaften vermieden werden. Im Gegenzug zu dieser Freistellung dürfen Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen stehen, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Zudem gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot. Dieses pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot regelt, dass von den steuerfreien Erträgen aus der Beteiligung an einer Körperschaft 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziell hinzugerechnet werden müssen. Das bedeutet letztendlich, dass nur 95 % der entsprechenden Beteiligungserträge steuerfrei sind.

Diese Regelung erstreckte sich bis 2003 nur auf ausländische Kapitalerträge. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist die Regelung auch auf inländische Kapitalerträge anzuwenden.

Einem Urteil des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH vereinnahmte in den Jahren 2001 und 2002 Dividendenerträge aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Die tatsächlichen Aufwendungen der GmbH für die Beteiligungen lagen weit unterhalb von 5 %. Das Finanzamt beließ bei den Körperschaftsteuerfestsetzungen die Beteiligungserträge zwar steuerfrei, behandelte im Gegenzug aber 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Das Finanzgericht entschied zu Gunsten der GmbH:

Soweit es um Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen in anderen Mitgliedstaaten der EU geht, darf das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot wegen eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit nicht angewendet werden.

Hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen in Drittstaaten darf das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nicht angewendet werden.



Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.



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