Entschädigungszahlungen

Keine ermäßigte Besteuerung von Entschädigungszahlungen für bereits verdiente Tantieme

Ein Vorstandsmitglied einer AG erhielt neben seinem Festgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme, deren Höhe jährlich vom Aufsichtsrat beschlossen wurde. Zum 31.1.2001 wurde sein Anstellungsvertrag vorzeitig aufgehoben. Er erhielt eine Abfindung von 550.000 DM. Er beantragte die ermäßigte Besteuerung, die bei Entschädigungszahlungen für entgehende künftige Einnahmen zu gewähren ist. Das Finanzamt setzte die normale Einkommensteuer fest.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die gezahlte Abfindung nur dann ermäßigt besteuert werden könne, wenn in ihr nicht der Tantiemeanspruch für das Jahr 2000 enthalten sei. Das Finanzgericht muss jetzt klären, ob und in welcher Höhe der Tantiemeanspruch in der Abfindung enthalten ist.



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