Einbringung in Gemeinschaftspraxis

Keine sofortige Versteuerung von zurückbehaltenen Forderungen bei Einbringung einer Praxis in eine Gemeinschaftspraxis

Ein Arzt brachte Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis ein. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rd. 70.000 € brachte er nicht ein, sondern vereinnahmte sie selbst. Da er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern hat, da sie seinem „Restbetriebsvermögen“ zuzuordnen sind.



Keine steuerlichen Nachteile Entschädigungszahlungen