Keine steuerlichen Nachteile

Keine steuerlichen Nachteile bei Veräußerung von Anteilen an einer Betriebs-GmbH vor Beginn der Betriebsaufspaltung

Ein Einzelunternehmer gründete als alleiniger Gesellschafter am 30.12.1993 eine GmbH mit 50.000 DM Stammkapital. Am selben Tag verkaufte er 45 % der GmbH-Anteile an nahe Angehörige zum Nominalwert von 22.500 DM. Zum 1.1.1994 verpachtete er sein Einzelunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die neu gegründete GmbH. Das Finanzamt bewertete die veräußerten Anteile mit 188.500 DM. Da der Einzelunternehmer die Anteile billiger verkauft hatte, versteuerte es den Differenzbetrag von 166.000 DM als Entnahmegewinn.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht, da der Wert der GmbH-Anteile erst durch die Betriebsverpachtung zum 1.1.1994 auf 188.500 DM gestiegen war. Am 30.12.1993 hatten sie nur einen Wert von 22.500 DM.



Unternehmereigenschaft von Gemeinden Einbringung in Gemeinschaftspraxis