Unternehmereigenschaft von Gemeinden

Unternehmereigenschaft von Gemeinden und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem europarechtlichen Prüfstand

Eine Industrie- und Handelskammer (IHK), eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat Teile eines angemieteten Bürogebäudes und Tiefgaragenplätze langfristig an Unternehmer vermietet und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichtet. Der Verzicht sollte es dem Unternehmer, der das Bürogebäude und die Tiefgaragenplätze an die IHK vermietet hat, ermöglichen, seinerseits auf die Steuerfreiheit zu verzichten und den Vorsteuerabzug auf die Errichtungskosten geltend zu machen. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug. Es geht davon aus, dass die IHK mit der langfristigen Vermietung nicht unternehmerisch tätig geworden ist. Ein Vermieter kann zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze mit dem daraus folgenden Recht auf Vorsteuerabzug aber nur optieren, wenn er an einen anderen Unternehmer vermietet, der seinerseits steuerpflichtige Umsätze tätigt.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die IHK, aber auch z. B. Gemeinden, kann nur im Rahmen eines „Betriebs gewerblicher Art“ unternehmerisch tätig sein. Die langfristige Vermietung von Grundstücken begründet nach nationalem Recht keinen Betrieb gewerblicher Art. Unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer zu behandeln ist, ist vorrangig allerdings nicht nach nationalem, sondern nach EU-Recht zu beantworten. Der Bundesfinanzhof hat die Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.



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