Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld

Bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein kein Steuerrabatt

Arbeitgeber und Betriebsrat hatten vereinbart, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Hatte sich ein Arbeitnehmer dafür entschieden, erhielt er anstelle des Geldbetrags eine Warengutschrift über diesen Betrag. Eine Barauszahlung war dann nicht mehr möglich.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das das in Form einer Warengutschrift zugewandte Urlaubsgeld als Barlohn und nicht als Sachlohn behandelt hatte. Die Steuerbefreiung (Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr) kann nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge erhält. Hat der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwendet er diesen zum Erwerb von Ware, ist dies Barlohn.





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