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Benutzung des „grünen“ Flughafenausgangs trotz Mitführens abgabepflichtiger Waren ist leichtfertige Steuerverkürzung
Wenn ein Reisender aus dem Ausland nach Deutschland einreist und dabei abgabepflichtige Waren (z. B. mehr als die erlaubte Menge an Tabakwaren oder Alkohol) durch den „grünen“ Ausgang mit sich führt, kann ihm dies als leichtfertige Steuerverkürzung ausgelegt werden.
Ein deutscher Staatsangehöriger sollte sich deshalb möglichst schon vor der Abreise aus Deutschland erkundigen, was er bei seiner Rückreise einführen darf.
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