Vollstreckung bei Ehegatten

Beschränkung der Vollstreckung bei zusammen veranlagten Ehegatten

Zusammen veranlagte Ehegatten können im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden eine Aufteilung der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer beantragen. Es hat dann jeder der Partner den auf ihn entfallenden Anteil der Steuer zu zahlen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann im Fall des Tods eines Ehegatten der überlebende Partner als Gesamtrechtsnachfolger noch den Aufteilungsantrag für den Verstorbenen stellen.



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