Bildung einer Ansparrücklage

Einzelne Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

Kleine und mittlere Betriebe konnten unter weiteren Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage für die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden.

Die Wahl zur Bildung einer Rücklage hatte durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz zu erfolgen. Der Ausweis in den Konten der Buchführung war nicht erforderlich. Damit wäre lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme dokumentiert worden.

Rücklagen der genannten Art konnten nur für die „voraussichtliche“ Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet werden. Das Merkmal der Voraussichtlichkeit erforderte, dass die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung noch durchführbar und objektiv möglich war. Die Voraussetzung lag dann nicht mehr vor, wenn die Rücklage nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums gebildet wurde, ohne dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Investition kam. Eine Rücklagenbildung wurde auch dann nicht anerkannt, wenn der Investitionszeitraum zwar noch nicht abgelaufen war, aber in Anbetracht des bevorstehenden Fristablaufs eine Investition nicht mehr durchführbar war.

Die Voraussetzungen lagen auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen die Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überließ. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft von den Gesellschaftern des Besitzunternehmens unmittelbar oder mittelbar über eine weitere Obergesellschaft gehalten wurde.

Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Sie sind auch nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift (Investitionsabzugsbetrag) ab dem 18. August 2007 weiter anzuwenden.



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