Kaufvertrag - rükwirkende Aufhebung

Keine AfA bei rückwirkender Aufhebung eines Kaufvertrags

Ein Investor kaufte im Januar 1997 ein Wohngebäude, um es zu Gewerberäumen umzubauen. Im Laufe des Jahres wurde die Genehmigung hierzu allerdings nicht erteilt. Deshalb hoben Investor und Verkäufer den Kaufvertrag im Dezember 1997 wieder auf. Der Investor machte Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass AfA nur von tatsächlichen Anschaffungskosten vorgenommen werden können. Durch die Aufhebung des Kaufvertrags hatte der Investor aber keine Anschaffungskosten und somit auch keinen Wertverlust erlitten.



GmbH: Entnahme aus Betriebsvermögen Bildung einer Ansparrücklage