Verjährung Steuerzahlungen/-erstattungen

Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist für Steuerzahlungen

Ein Finanzamt hatte gegen eine Kapitalgesellschaft im Jahr 1995 Körperschaftsteuer für 1993 festgesetzt. Dabei wurde die beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen abgelehnt. Die notwendige Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer konnte bis zur Veranlagung nicht vorgelegt werden. Erst im Jahr 2001 legte die Kapitalgesellschaft die notwendige Bescheinigung vor und beantragte die nachträgliche Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Steuerzahlungen abgelaufen sei. Die Frist gelte auch für Steuererstattungen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Abrechnung einer fälligen Körperschaftsteuer erfolgt durch einen gesonderten Bescheid. Darin wird auch die Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Kapitalertragsteuerbeträgen vorgenommen. Eine Änderung der Abrechnung ist nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften möglich. Sind sie erfüllt, wird die ursprüngliche Anrechnungsverfügung rechtswidrig, sie ist zurückzunehmen.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen durch die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung nur dem Grunde nach erfüllt. Die fünfjährige gleichermaßen für Steuernachzahlungen wie auch -erstattungen geltende Verjährungsfrist für eine Änderungsmöglichkeit war allerdings abgelaufen. Dementsprechend war die ursprüngliche Anrechnungsverfügung nicht mehr zurückzunehmen.



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