Zwangsversteigerungsverfahren

Im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Grundstückswerte gelten nicht zwingend für Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Meistgebot und den Beträgen, hinsichtlich derer ein Erwerber als aus dem Grundstück befriedigt gilt (fiktive Forderungstilgung). Eine solche Befriedigungsfiktion soll verhindern, dass ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur bis zur unteren Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts (z. B. Grundschuld) bietet, wegen dieses Rechts von anderen nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ganz oder zum Teil ausfällt, seine Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Berechnung der fiktiven Forderungstilgung grundsätzlich auf den im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Grundstückswert abzustellen ist, auch wenn sich der Verkehrswert des Grundstücks nach der Festsetzung verringert. Könne aber bis zur Erteilung des Zuschlags aus rechtlichen Gründen kein Antrag auf Änderung des Grundstückswerts gestellt werden, entfällt für die Bemessung der Grunderwerbsteuer die Bindung an die Wertfestsetzung.

Im Urteilsfall erwarb der Ersteher eine Grundschuld am Grundstück nebst den damit gesicherten Forderungen und erhielt in der Zwangsversteigerung auf Grund seines Meistgebots den Zuschlag. Er machte geltend, dass zwischen Festsetzung des Grundstückswerts im Zwangsversteigerungsverfahren und dem Zeitpunkt des Zuschlags wertmindernde Umstände (Leerstand, Verwahrlosung) eingetreten waren, die berücksichtigt werden müssen. Da er vor dem Zuschlag kein Rechtsschutzinteresse bezüglich eines Abänderungsantrags hatte, gab ihm der Bundesfinanzhof Recht. Nun muss das Finanzgericht den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Zuschlags ermitteln.



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