Alleinerziehende mit volljährigem Kind

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Kind

Eine Witwe lebte mit ihrem volljährigen Sohn, für den sie keinen Kinderfreibetrag mehr erhielt, und ihrer studierenden Tochter zusammen. Der Sohn wusch seine Wäsche selbst, half der Mutter bei schweren Arbeiten und kümmerte sich um das Familienauto. Er zahlte der Mutter monatlich pauschal einen Betrag, der einem Drittel der laufenden Haushaltskosten entsprach. Das Finanzamt versagte der Mutter deshalb den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof. Der Entlastungsbetrag soll Alleinerziehenden den fehlenden Synergieeffekt durch gemeinsame Haushaltsführung mit einem anderen Erwachsenen ausgleichen. Alleinstehende erhalten einen Entlastungsbetrag von jährlich 1.308 €. Sie dürfen jedoch nicht mit volljährigen Personen zusammen leben, für die sie keine kindbezogenen Leistungen erhalten. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft, also kein gemeinsames Wirtschaften, vorliegen. Eine Haushaltsgemeinschaft wird bei Meldung unter der gleichen Adresse vermutet. Die Kostenbeteiligung des Sohnes sowie seine sonstige Beteiligung am Leben der Mutter führten zu einer Haushaltsgemeinschaft. Die verwandtschaftliche Beziehung ändert daran nichts.

Die Mutter wehrt sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde.



Ärztlich verordneter Hippotherapie UST-frei Sondernutzungsgebühren an Kommune