Sondernutzungsgebühren an Kommune

Satzungsmäßige Sondernutzungsgebühren eines Betriebs gewerblicher Art an seine Kommune steuerlich abzugsfähig

Eine Stadt hatte sich gegenüber einem Müllentsorger verpflichtet, im Stadtgebiet diverse Müllcontainer aufzustellen und durch eigene Bedienstete zu leeren. Die hierfür vereinnahmten Entgelte versteuerte sie im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA). Gleichzeitig zahlte der BgA an die Stadt Gebühren für die Nutzung der Straßen, auf denen die Müllcontainer standen und machte sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt wertete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen, die den steuerlichen Gewinn des BgA nicht mindern dürfen.

Die Stadt bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht, weil Sondernutzungsgebühren nach den kommunalen Gebührensatzungen der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen sind und auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen erhoben werden. Der Bundesfinanzhof hat damit seine gegenteilige Rechtsprechung geändert.



Alleinerziehende mit volljährigem Kind Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung