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Keine Gewinnerhöhung bei Entnahmen eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto bei wiederauflebender Haftung
Kommanditisten dürfen Verluste an einer Kommanditgesellschaft steuerlich nur geltend machen, soweit sie ein positives Kapitalkonto haben. Wenn sie bei negativem Kapitalkonto Entnahmen tätigen, kann dies sogar zu einer Versteuerung der Entnahmen wegen sog. Einlagenminderung führen.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Kommanditisten einer KG hatten neben ihrer Kommanditeinlage zusätzlich ein Agio von 5 % zu entrichten, das in der Bilanz auf dem Kapitalkonto II erfasst wurde. Weil die Verluste höher waren als die Summe von Kommanditkapital und Agio, durften die überschießenden Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden. Gleichzeitig tätigten die Kommanditisten Entnahmen, die das negative Kapitalkonto noch erhöhten. Das Finanzamt rechnete diese den Kommanditisten als Gewinn zu.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht, weil in solchen Fällen Entnahmen nur dann Gewinn darstellen, wenn sie nicht zu einem Aufleben der Haftung nach dem HGB führen. Im entschiedenen Fall lebte sie jedoch wieder auf, weil Kommanditeinlagen, die wieder entnommen werden, insoweit als nicht geleistet gelten.
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