KG mit negativem Kapitalkonto

Keine Gewinnerhöhung bei Entnahmen eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto bei wiederauflebender Haftung

Kommanditisten dürfen Verluste an einer Kommanditgesellschaft steuerlich nur geltend machen, soweit sie ein positives Kapitalkonto haben. Wenn sie bei negativem Kapitalkonto Entnahmen tätigen, kann dies sogar zu einer Versteuerung der Entnahmen wegen sog. Einlagenminderung führen.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Kommanditisten einer KG hatten neben ihrer Kommanditeinlage zusätzlich ein Agio von 5 % zu entrichten, das in der Bilanz auf dem Kapitalkonto II erfasst wurde. Weil die Verluste höher waren als die Summe von Kommanditkapital und Agio, durften die überschießenden Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden. Gleichzeitig tätigten die Kommanditisten Entnahmen, die das negative Kapitalkonto noch erhöhten. Das Finanzamt rechnete diese den Kommanditisten als Gewinn zu.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht, weil in solchen Fällen Entnahmen nur dann Gewinn darstellen, wenn sie nicht zu einem Aufleben der Haftung nach dem HGB führen. Im entschiedenen Fall lebte sie jedoch wieder auf, weil Kommanditeinlagen, die wieder entnommen werden, insoweit als nicht geleistet gelten.

Beispiel:

Kommanditkapital lt. Handelsregister (Kapital I)

 
100.000 € 
Agio als Kapitalrücklage (Kapital II)  5.000 € 
Gesamtkapital  105.000 € 
Verlust  -150.000 € 
Zwischensumme Kapital  -45.000 € 
Entnahme  -3.000 € 
Kapital 31.12.  -48.000 € 


Lösung:

Der Kommanditist kann Verluste bis zu 105.000 € geltend machen. Die Entnahme von 3.000 € ist zwar eine Einlagenminderung. Sie muss aber nicht versteuert werden, weil das handelsrechtliche Haftkapital von 100.000 € um 3.000 € gemindert wurde und nur noch in Höhe von 97.000 € vorhanden ist. Der Kommanditist würde bei Insolvenz der KG für seine Entnahme bei aufgezehrtem Kommanditkapital persönlich haften. Der vorzutragende Verlust beträgt 45.000 €.



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