AfA private Wirtschaftsgüter

Keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage bei Einbringung von privaten Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Während die Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert bewertet wird, ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) hierbei nur vom Teilwert abzüglich der im Privatvermögen bereits vorgenommenen AfA möglich.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt über die Einbringung eines privaten Gebäudes in eine Kommanditgesellschaft entschieden, bei der dem Kommanditisten als Gegenleistung Gesellschaftsrechte von 13 Mio. DM gewährt wurden. Das Finanzamt berechnete die AfA nur vom ursprünglichen Anschaffungswert abzüglich bisher geltend gemachter AfA, was einem rechnerischen „Restbuchwert“ von 2 Mio. DM entsprach.

Das Gericht gewährte die AfA vom vollen Einbringungswert von 13 Mio. DM, weil es sich um einen tauschähnlichen Vorgang gehandelt hatte. Die Vorschriften über die Einlage sind in solchen Fällen nicht anzuwenden.



Liebhaberei landwirtschaftl. Pachtbetrieb KG mit negativem Kapitalkonto