Berichtigung notarielle Rechnung

Notarielle Rechnung darf in einfacher Schriftform berichtigt werden

Will der Unternehmer eine Rechnung berichtigen, z. B. weil er einen steuerfreien Umsatz zu Unrecht mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet hat, genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die Berichtigung auch dann die einfache Schriftform, wenn die ursprüngliche Rechnung in einem notariell beurkundeten Vertrag enthalten war. In dem neuen Abrechnungspapier muss nur deutlich zum Ausdruck kommen, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigt werden soll.



Mindestbemessungsgrundlage Geringfügige Beschäftigung