Mindestbemessungsgrundlage

Ordnungsgemäß durchgeführte Lieferung an vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer steht Mindestbemessungsgrundlage nicht entgegen

Die Mindestbemessungsgrundlage greift bei entgeltlichen Leistungen, die Gesellschaften an ihre Gesellschafter oder denen nahe stehenden Personen ausführen. Die Besteuerung erfolgt dann nicht anhand des vereinbarten Entgelts, sondern z. B. nach den bei der Ausführung der Leistungen entstandenen Kosten.

Eine Kommanditgesellschaft veräußerte ein ihr gehörendes Grundstück an eine GbR, deren Gesellschafter zugleich die Gesellschafter ihrer alleinigen Kommanditistin waren. Als Kaufpreis für das Gebäude zahlte die GbR die Herstellungskosten abzüglich eines der KG gewährten Investitionszuschusses zuzüglich Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, der Kaufpreis müsse den ungekürzten Herstellungskosten entsprechen und erhöhte die Umsatzsteuerschuld. Es verwies auf die so genannte Mindestbemessungsgrundlage.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Rechtfertigung für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage sei die Gefahr von Steuerhinterziehungen bei Rechtsgeschäften zwischen nahestehenden Personen. Die Gefahr bestehe unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung. Eine Steuerhinterziehung werde nur durch die Besteuerung anhand eines marktüblichen Entgelts ausgeschlossen. Fraglich bleibt, ob der Ansatz der Kosten, die ein marktübliches Entgelt übersteigen, gemeinschaftswidrig sein könnte.



Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung Berichtigung notarielle Rechnung