Geringfügige Beschäftigung

Sozialversicherungs- und Einkommensteuerfreiheit für Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter vor dem 1. April 2003

Seit dem 1.4.2003 gibt es keine steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, für Mini-Jobs eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt zu erhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war u. a., dass der Arbeitnehmer keine anderen positiven Einkünfte hatte.

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit einem das damalige Recht betreffenden Fall zu beschäftigen. Das Urteil kann bei Lohnsteueraußenprüfungen noch von Bedeutung sein. Das Gericht stellte folgende Grundsätze auf:

Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung knüpft an die Sozialversicherungsfreiheit des Arbeitsentgelts an. Weitere steuerrechtliche Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.

Für die Prüfung der Frage, ob die Entgeltgrenze (damals 325 € monatlich) eingehalten ist, muss auf das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip abgestellt werden. Das steuerrechtliche Zuflussprinzip ist nicht maßgebend.



Beispiel: Bei einer untertariflichen Bezahlung des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers beurteilt sich die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach dem tariflich zustehenden und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt.

Hinweis: Das Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist vom 1.4.2003 an stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 400 € beträgt der Beitragssatz bei Pauschalierung 30 % (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % Pauschalsteuersatz). Bei Mini-Jobs in Privathaushalten gelten andere Pauschalabgaben.

Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.



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