Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung

Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam

Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen. Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum auf das Jahr der Leistung und Abrechnung zurück.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und das Finanzamt dem Erwerber zunächst den Vorsteuerabzug gewährt. Erst später stellte sich heraus, dass dieser Vorgang nicht steuerbar und damit ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Das Finanzamt forderte die Vorsteuern von dem Rechnungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer, zurück. Dies hat das Gericht verneint.

Dieser Frage kommt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften besondere Bedeutung zu. Ist für den Veranlagungszeitraum des fehlerhaften Vorsteuerabzugs Festsetzungsverjährung eingetreten, hat eine spätere Korrektur der Rechnung durch den Rechnungsaussteller insoweit keine Auswirkung.



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