Schenkungsteuerliche Voraussetzungen

Schenkungsteuerliche Voraussetzungen bei der Einräumung einer atypisch stillen Unterbeteiligung

Der Vater hatte seinem Sohn eine Unterbeteiligung an seiner Kommanditbeteiligung eingeräumt. Die Gesellschaftsrechte sollten nach dem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag allerdings weiterhin uneingeschränkt vom Vater ausgeübt werden.

Mit der Einräumung der Unterbeteiligung wurde dem Sohn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs noch kein Vermögensgegenstand geschenkt. Eine Schenkung setzt zunächst voraus, dass sie zu einer Bereicherung bei dem Beschenkten führt. Außerdem muss sie unentgeltlich erfolgen und zu einer Vermögensminderung bei dem Schenkenden führen. Dazu muss der Empfänger der Schenkung tatsächlich und rechtlich frei über den geschenkten Gegenstand verfügen können. Die Schenkung setzt deshalb bei einer atypischen Unterbeteiligung den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, mindestens jedoch die Einbuchung der atypischen Unterbeteiligung in der Buchhaltung des Unternehmens voraus. Außerdem müssen die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte auf den Erwerber übergehen.

Da sämtliche Gesellschaftsrechte beim Vater blieben, wurde kein Vermögen in die Innengesellschaft eingebracht. Der beschenkte Sohn wurde auch kein Mitunternehmer, denn er konnte keine Mitunternehmerinitiative entfalten und trug auch noch kein Mitunternehmerrisiko. Damit blieb die Übertragung der atypisch stillen Unterbeteiligung schenkungsteuerlich irrelevant. Unter Beibehaltung der getroffenen Vereinbarung kann erst eine spätere Gewinnausschüttung an den Sohn oder seine Teilhabe an möglichen Liquidationserlösen eine schenkungsteuerliche Bedeutung erlangen. Derartige Schenkungen werden aber erst mit der Ausschüttung des Gewinns oder der Auskehrung der Liquidationserlöse ausgeführt.



Geringfügige Beschäftigung Liebhaberei landwirtschaftl. Pachtbetrieb