Werbungskosten Vermietung/Verpachtung

Vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Unter vergeblichen Werbungskosten sind solche Aufwendungen zu verstehen, die dadurch entstanden sind, dass die Anschaffung oder Herstellung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgesehenen Objekts geplant, aber nicht verwirklicht worden ist.

Vergebliche Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg nicht, wenn die endgültige Entscheidung, Einkünfte erzielen zu wollen, noch nicht getroffen wurde.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.



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