Nichteinreichens von Jahresabschlüssen

Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen

Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1. Januar 2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1. Januar 2007 weiterhin möglich und geboten. Dies hat das Oberlandesgericht München im Fall eines GmbH-Geschäftsführers entschieden, gegen den das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 € festgesetzt hatte.



Verlust einer Darlehensforderung Werbungskosten Vermietung/Verpachtung