Verlust einer Darlehensforderung

Verlust der Darlehensforderung eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

Gewährt der Arbeitnehmer einer GmbH deren alleinigem Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich ein Darlehen und fällt diese Darlehensforderung aus, können abzugsfähige Werbungskosten vorliegen.

Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass es auf den beruflichen Veranlassungszusammenhang ankommt. An den Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat. Indiz hierfür kann sein, dass ein Außenstehender, z. B. eine Bank, das Darlehen nicht gewährt hätte. Spätest möglicher Zeitpunkt für den Abzug als Werbungskosten ist nach Aussage des Gerichts dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wertlosigkeit der Darlehensforderung bekannt geworden ist.

Die Tatsache, dass das Darlehen im geschilderten Fall dem Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich gewährt wurde, erschwert allenfalls den Nachweis der beruflichen Veranlassung. Ein Abzug als Werbungskosten ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.



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