Vertragswidrige private Kfz Nutzung

Vertragswidrige private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist verdeckte Gewinnausschüttung

Die vertraglich nicht ausdrücklich geregelte private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Höhe der Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Bruttolistenpreises für ein Neufahrzeug, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu berechnen. Dies ist in der Regel der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Dabei können die marktmäßigen Mietraten von professionellen Fahrzeugvermietern eine grobe Orientierungshilfe liefern. Die entstandenen Kosten unter Hinzuschätzung eines etwa hälftigen Gewinnaufschlags stellen eine angemessene Schätzungsgrundlage dar.

Die Aufwendungen in solchen Fällen sind bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt keinen Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Firmen-Pkw auch privat genutzt, obwohl ihm dies vertraglich untersagt war.



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