Vermögensverschiebungen Ehegatten

Vollstreckungsrechte der Finanzbehörde bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

Haben zusammen veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner eine Steuerschuld zu erfüllen, kann im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden jeder der Ehepartner beantragen, dass die Vollstreckung auf seinen Teil der Steuerschuld beschränkt wird. Die Beschränkung wird jedoch aufgehoben, soweit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Vollstreckung unentgeltlich Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten stattgefunden haben. Die dadurch gegebene Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung erstreckt sich in einem solchen Fall nicht auf das übertragene Vermögen, sondern auf den entsprechenden Geldbetrag. Um dessen Bestimmung ging es bei der Übertragung eines mit Grundschulden belasteten Grundstücks.

Der Ehemann hatte mit Grundschulden belastete Grundstücke auf seine Ehefrau übertragen. Die mit den Grundschulden abgesicherten Kredite waren bereits zum Teil getilgt. Den sich daraus ergebenden Rückgewähranspruch zwischen dem ursprünglichen Darlehensbetrag und der Darlehensvaluta zum Übertragungsstichtag hatte der Ehemann mit übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragungen übernahm die Ehefrau im Weg der Schuldübernahme die Darlehensschulden und verpflichtete sich, die Grundschulden ihres Ehemanns im Grundbuch bestehen zu lassen.

Die Eheleute sahen die Grundstücksübertragungen als wertlos an. Der Wert der Grundstücke sei zum Zeitpunkt der Übertragung nicht höher gewesen als die bei dem Ehemann insgesamt verbliebenen Grundschulden. Sie seien mit dem im Grundbuch eingetragenen Wert von dem Grundstückswert in Abzug zu bringen.

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof im Grundsatz gefolgt. Bei der Zuwendung unbelasteter Grundstücke ergibt sich der Wert der Zuwendung aus deren Verkehrswert. Sind Grundstücke dagegen mit einem Grundpfandrecht belastet, ist vom Verkehrswert des Grundstücks der Nominalwert der dinglichen Belastung in Abzug zu bringen.

Zusätzlich ist allerdings ein auf den Beschenkten übertragener Rückgewähranspruch als eigenständiger Vermögenswert zu berücksichtigen. Er kann bei der Bestimmung des Werts eines unentgeltlich zugewendeten Grundstücks nicht unberücksichtigt bleiben. Sein Wert bemisst sich nach dem Wert der bereits getilgten Darlehensverbindlichkeiten.



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