Vorsteuerabzug Grundstücksgemeinschaft

Vorsteuerabzug für Grundstücksgemeinschaft bei Auftragserteilung durch nur einen Miteigentümer ist möglich

Vorsteuerabzugsberechtigt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug für eine Grundstücksgemeinschaft möglich ist, selbst wenn nur einer der Gesellschafter als Bauherr und Auftraggeber aufgetreten ist. Es muss sich aus den Gesamtumständen deutlich ergeben, dass die Grundstücksgemeinschaft Leistungsempfänger sein soll und umsatzsteuerrechtlich die Unternehmereigenschaft besitzt. Weiterhin muss erkennbar sein, dass die einzelnen Grundstückseigentümer nicht unternehmerisch tätig geworden sind.

Für den Vorsteuerabzug reicht es in solchen Fällen aus, wenn die Rechnung nur an einen Gesellschafter gestellt ist, diese jedoch einen Bezug zum Grundstück aufweist. Die Gefahr des Missbrauchs oder der Steuerhinterziehung muss allerdings ausgeschlossen sein.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



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